1. Vertragsgegenstand
1.1 mediareif ist Inhaber sämtlicher Urheberrechte an der Software ComfortsQR-Kassensysteme und ist deren Hersteller. Der Vertrieb erfolgt durch mediareif selbst oder durch Vertriebspartner.
2. Lieferung
2.1 Der Kunde erhält die Software sowie den dazugehörigen Dechiffriercode vom Vertriebspartner oder mediareif via E-Mail übermittelt.
2.2 Die Lieferung der Software durch mediareif erfolgt durch elektronische Übermittlung via E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene Adresse.
2.3 Weitere Leistungen, wie insbesondere die Installation oder Parametrisierung der gelieferten Software und Dienstleistungen im Bereich der Schulung, sind nicht Gegenstand dieses Lizenzvertrages.
3. Umfang und Grenzen der Nutzung
3.1 Mit vollständiger Bezahlung der in Punkt 6.1 genannten Vergütung erhält der Kunde das nicht ausschließliche, nicht auf Dritte übertragbare, auf die lizenzierten Arbeitsplätze limitierte und zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche Recht, die Software insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen in den Punkten 3. bis 5. dieses Lizenzvertrages zum eigenen Gebrauch zu nutzen.
3.2 "Nutzen" im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software und Daten zum Zwecke ihrer Ausführung. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Software.
3.3 Die Software wird am Client des Kunden installiert. Mit Lizensierung der Software gibt der Kunde dem Hersteller die Anzahl der Clients bekannt. Eine größere Anzahl von Clients bzw. Usern, als in der Lizenz angegeben, erfordert eine neue/weitere Lizensierung.
3.4 Der Kunde ist zur Vervielfältigung der Software nur berechtigt, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software notwendig ist. Der Kunde hat jedoch das Recht, Sicherungskopien von der Software und der darin enthaltenen Daten anzufertigen, wobei sich zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Datenträger mit der Software im Besitz des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten befinden dürfen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
3.5 Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist dem Kunden nur in den zwingenden vom Gesetz vorgesehen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Kunde wird Mediareif von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren
3.6 Der Kunde darf die überlassene Benutzerdokumentation für betriebsinterne Zwecke, insbesondere zum Zwecke der Schulung der eigenen Mitarbeiter, in Printform vervielfältigen und/oder in elektronischer Form im Rahmen seines eigenen Intranets den eigenen Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist dem Kunden das Recht zur Änderung der Benutzerdokumentation insoweit eingeräumt, als die Änderung zur Anpassung an eine zulässig vorgenommene Bearbeitung oder Veränderung der Software erforderlich ist. Eine Herausgabe der Benutzerdokumentation an Dritte ist nicht gestattet.
4. Dokumentation der Nutzung
Der Kunde wird Kopien der Software sicher aufbewahren und die notwendigen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese in die Hände Dritter gelangen. Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige und aktualisierte Liste über die Orte (Geschäftsstellen, Betriebsstätten, Niederlassungen) und Server oder sonstige zentrale Datenverarbeitungsanlagen zu führen, an denen die Software – auch in bearbeiteter oder veränderter Form – eingesetzt wird. Der Kunde hat mediareif hierüber unaufgefordert schriftlich Auskunft zu erteilen und die insoweit erstellten Belege zur Einsicht zugänglich machen.
5. Schutz der Software
5.1 Die Software wie die Benutzerdokumentation sind urheber- und patentrechtlich geschützt. Unbeschadet der mit diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte behält der Hersteller alle Rechte an der Software und der Benutzerdokumentation einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien. Das Eigentum des Kunden an Datenträgern, Datenspeichern und sonstiger Hardware wird hiervon nicht berührt.
5.2 Der Kunde hat die in der Software und der Benutzerdokumentation enthaltenen, auf den Hersteller lautenden Schutz- bzw. Namensvermerke sowie andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten. Ebenso sind diese in die vom Kunden erstellte Vervielfältigungen der überlassenen Software und der Benutzerdokumentation, insbesondere in Sicherungskopien, in unveränderter Form zu übernehmen. Gleiches gilt für bearbeitete oder veränderte Versionen der Software und der Benutzerdokumentation.
5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software einschließlich einer zulässig hergestellten Bearbeitung oder Veränderung – weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien –an Dritte zu veräußern, zeitlich begrenzt entgeltlich oder unentgeltlich – auf welche Weise auch immer – zu überlassen oder sonst zugänglich zu machen, insbesondere zu vermieten oder zu verleihen. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, so lange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software und der Benutzerdokumentation für den Kunden bei diesem aufhalten und für die entsprechende Anzahl der Mitarbeiter (User) entsprechende Lizenzen erworben worden sind.
5.4 Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware die darauf gespeicherte Software oder Benutzerdokumentationen vollständig löschen.
6. Vergütung
6.1 Die Vergütung für die Software ist an den Vertriebspartner bzw, bei direktem Verkauf durch mediareif, an diese zu bezahlen. Die gesamte Zahlung muss bis spätestens 7 Tage nach Lieferung erfolgt sein.
6.2 Das Recht zur Aufrechnung ist ausgeschlossen.
7. Untersuchungs- und Rügepflicht; Gewährleistung
7.1 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.
7.2 Für die dem Kunden überlassene Software gewährleistet mediareif, dass diese lege artis hergestellt wurde, den Vorgaben der bei Versand gültigen und dem Kunden vor Abschluss dieses Lizenzvertrages zur Verfügung stehenden Dokumentation im Wesentlichen entspricht und die dort genannten Funktionen in der oben in Punkt 1.3 näher spezifizierten Systemumgebung im Wesentlichen ausführt. mediareif haftet nicht für die Interoperabilität mit solcher Software/solchen Datenbanken, die nicht oder durch Bearbeitung nicht mehr dem Industriestandard entsprechen.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Software nach Lieferung binnen 14 Tagen im Sinne des § 377 UGB auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Soweit im Rahmen dieser Untersuchung Mängel festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, mediareif umgehend, längstens jedoch innerhalb weiterer sieben Tage, eine schriftliche Mängelrüge unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel zu übermitteln, sodass mediareif in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob die Software tatsächlich die angezeigten Mängel aufweist. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, mediareif nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Dokumentation bzw. der unter Punkt 1.2 oben beschriebenen Funktionen zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken, insbesondere die hierfür erforderlichen Informationen zu erteilen.
7.4 Genügt die Mängelanzeige nicht den vorbezeichneten Anforderungen, beginnt die Verbesserungsfrist nach Punkt 7.5 nicht zu laufen.
7.5 Im Falle von gewährleistungspflichtigen Mängeln ist mediareif nach schriftlicher Anzeige der Mängel durch den Kunden zur Verbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Software innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Stellt sich heraus, dass die Mängel nicht verbessert werden konnten bzw. die neu gelieferte Software weiterhin die ursprünglich gerügten Mängel enthält, ist mediareif nach schriftlicher Anzeige der weiterhin bestehenden Mängel durch den Kunden berechtigt und verpflichtet, einen weiteren Versuch der Verbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Software innerhalb angemessener Frist zu unternehmen.
7.6 Soweit diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Mängel zu beseitigen und beide Verbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder nicht binnen angemessener Frist vorgenommen wurden, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder – im Falle von wesentlichen Mängeln – von diesem Lizenzvertrag zurückzutreten. Ein wesentlicher Mangel liegt jedenfalls nicht vor, wenn sich dieser auf die vertragsgemäße Nutzung der Software nur unerheblich auswirkt.
7.7 Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung der Gewährleistungspflicht entsprechend diesem Punkt 7. läuft, unbeschadet der Verpflichtung zur Untersuchung der Software nach Punkt 7.3, bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung. Dem Kunden obliegt die Beweislast für sämtliche Gewährleistungsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels selbst und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
7.8 Der Kunde verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von dem für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Mängel, die aus der Verknüpfung der Software mit dritter Software resultieren. Dabei obliegt dem Kunden der Nachweis, dass der Mangel nicht durch ein Abweichen von den Einsatzbedingungen verursacht wurde. Ebenso erstreckt sich die Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht auf solche Mängel, die der Kunde dadurch verursacht hat, dass er die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Bedienungsanweisungen nicht beachtet hat. Letztlich ist die Gewährleistung von Mediareif für Mängel der nicht von ihr überlassenen Computer-Hardware und Software bis zur Schnittstelle zu der Software ebenso ausgeschlossen wie die Gewährleistung für die Interoperabilität zu anderen Computerprogrammen.
8. Schutzrechte Dritter
8.1 mediareif erklärt, dass die Software auf internationalen Urheberrecht beruht und von mediareif eigenständig entwickelt wurde. Weitere Rechtsgewähr besteht nicht.
8.2 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
8.3 Sind Verletzungsansprüche geltend gemacht worden oder nach Auffassung von mediareif zu erwarten, kann Mediareif auf eigene Kosten den hiervon betroffenen Teil der Software entweder ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Benützungsrechtes mit nach Meinung von Mediareif angemessenem Aufwand nicht möglich, wird der Kunde nach Aufforderung von mediareif das Original und alle Kopien des betroffenen Teiles der Software zurückgeben oder vernichten.
8.4 Soweit gesetzlich zulässig, sind alle Verpflichtungen von mediareif bezüglich der Verletzung von Schutzrechten unter Ausschluss jeder weiteren Verpflichtung hiermit abschließend geregelt.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 mediareif haftet für Schäden, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Haftung für Fahrlässigkeit ist außer im Fall von Körperverletzung ausgeschlossen.
9.2 Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung sowie deren Wiederherstellung erfolgt unter Maßgabe der oben genannten Einschränkungen in jedem Fall nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen, insbesondere regelmäßige Datensicherung und Auslagerung, seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.
9.3 Eine über die Bestimmungen der Punkte 9.1 und 9.2 hinausgehende Haftung für Schadenersatz durch mediareif wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
9.4 Diese Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Gehilfen bzw Dienstnehmer gemäß § 1313a ABGB, derer sich Mediareif bedient.
9.5 Sämtliche Schadenersatzforderungen sind numerisch auf das erhaltene Entgelt beschränkt.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
10.1 Dieser Lizenzvertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden können bestehen. Änderungen und Ergänzungen dieses Lizenzvertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrages oder seiner Anhänge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Lizenzvertrages oder seiner Anhänge. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Lizenzvertrag oder seinen Anhängen.
10.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien werden nicht Bestandteil dieses Lizenzvertrages, es sei denn, beide Vertragsparteien stimmen dem ausdrücklich schriftlich zu. Diesfalls gehen die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages abweichenden bzw. entgegenstehenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
10.4 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Lizenzvertrag – einschließlich Streitigkeiten wegen Aufhebung oder Anfechtung dieses Lizenzvertrages – wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
10.5 Dieser Lizenzvertrag sowie alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Lizenzvertrag unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie aller Bestimmungen des internationalen Privatrechts und der Kollisionsnormen.